Förderverein für den Tierschutz in Stade und Umgebung e.V.
Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1a Der Verein führt den Namen Förderverein für den Tierschutz in Stade und Umgebung e.V.
1b Der Verein hat seinen Sitz in 27449 Kutenholz Im Wiesengrund 5 und ist beim Amtsgericht Toststedt eingetragen.
1c Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck und Aufgaben
2a Der Förderverein für den Tierschutz in Stade und Umgebung e.V. unterstützt die Bemühungen des Tierhof Stade, Tierschutzvereine und Menschen, die um das Wohlergehen der Tiere bemüht sind
2b Der Förderverein für den Tierschutz in Stade und Umgebung e.V. will mit seinen Aktivitäten dazu beitragen, das die Möglichkeiten zum Wohlergehen der Tiere noch erweitert werden können.
2c Zweck des Förderverein für den Tierschutz in Stade und Umgebung e.V. ist es, den Tierschutzgedanken in jeder Hinsicht zu vertreten, durch Aufklärung und als gutes Beispiel Verständnis für das Wesen Tier zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, Tierquälereien oder Tiermisshandlungen zu verhüten und erforderlichenfalls deren strafrechtliche Verfolgungen ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.
2d Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere.
2e Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
2f Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
2g Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
3a Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verein zurichten. Über die Aufnahme bzw. die Ablehnung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Eine Offenbarungspflicht für Ablehnungsgründe bestehen im einzelnen Fall nicht.
3b Der Verein besteht aus
Ehrenmitgliedern
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss in einer Mitgliederversammlung verliehen werden. Für diesen Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Die Ehrenmitglieder haben alle rechte der ordentlichen Mitglieder. Von der Entrichtung der Beiträge sind sie befreit.
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ordentlichen Mitgliedern
Alle volljährigen, natürlichen Personen, Vereine, Behörden und /oder Gesellschaften
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Jugendliche
Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens 10 Jahre alt sein und eine Einwilligungsbescheinigung der Erziehungsberechtigten an den Vorstand vorlegen.
3c Die Mitgliedschaft endet
durch freiwilligen Austritt, der mittels Einschreibebrief nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden kann.
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Durch Ausschluss
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durch Tod
3d Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist
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wenn es dem Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Aus diesen gründen kann auch eine Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden.
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Über Ausschluss eines Mitgliedes, bzw. über Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung seines Ausschlusses Einspruch einlegen. Dieser ist durch Einschreibebrief, dessen Poststempel für die Rechtzeitigkeit des Einspruches maßgebend ist, an den Vorstand zu richten und soll eine Begründung enthalten.Über den Einspruch entscheidet entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacherer Mehrheit. Dieser Beschluss ist dann endgültig und kann nicht mehr angefochten werden. - Ab Eröffnung des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.
3d Die Mitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.
3e Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
3f Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen, Behörden oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem um Aufnahme Nachsuchenden fest.
3g Der Beitrag ist innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres zu entrichten und nach Möglichkeit unbar zu zahlen.
§4 Organe
Organe des Vereins sind
4a der Vorstandes4b die Mitgliederversammlung
§5 Vorstand
der Vorstand besteht aus
5a Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung oder durch Zuruf gewählt. Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
5b Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind, was voraussetzt, dass sämtliche Vorstandsmitglieder wenigstens 3 tage vorher ordnungsgemäß geladen sind.
§6 Vertretung, Geschäftsführung und Geschäftsjahres
6a Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter (2. Vorsitzende). Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
6b Die Laufenden Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand einen Geschäftsführer einsetzen, der Vorstandsmitglied sein kann.
6c Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§7 Mitgliederversammlung
7a Alle Mitglieder nach §3 der Satzung haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Antragsrecht. Jugendliche sind nicht stimmberechtigt, können aber als Zuhörer an der Versammlung teilnehmen.
7b Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, wenigstens einmal im Jahr einberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
7c Die Einladungen zur Mitgliederversammlung soll schriftlich an die Mitglieder erfolgen. Sie muss mindestens 14 tage vor der Versammlung den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnungspunkte bekanntgemacht werden.
7f Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
die Entlastung des Vorstandes
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die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter für das laufende Geschäftsjahres
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über Anträge des Vorstandes
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über Anträge von Vereinsmitgliedern, die mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein müssen
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über Satzungsänderungen
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über Auflösung des Vereinsmitglieder
7g Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, insbesondere sind darin aufzunehmen der Wortlaut von Beschlüssen und alles, was für ihr Zusammenkommen und ihre Gültigkeit von Bedeutung ist. Die Niederschrift sind vom Vorsitzenden und vom Schriftenführer zu unterzeichnen
§8 Kassenführung
8a Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines Geschäftsjahres von 2 Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Rechnungsprüfung hat so rechtzeitig statt zu finden, das in der Mitgliederversammlung, in welchem dem Vorstand und dem Kassenwart Entlastung erteilt werden soll, ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
8b Die Rechnungsprüfer können jederzeit in die Bücher und Belege des Vereins Einsicht nehmen.
8c Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich darzulegen.
§9 Beiträge
Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§10 Auflösung des Verein
Im Falle der Auflösung und Aufhebung des Verein oder bei Wegfall seines bisherigen zwecks fällt sein Vermögen in Form einer Sachspende an den Tierhof Stade, Im Wiesengrund 5 in 27449 Kutenholz, welche den dort befindlichen Tieren zu Gute kommt.
§11 Inkrafttreten
Die Satzung in dieser Form tritt ab sofort in Kraft
Stade, den 27. 05.2005